Mitarbeit von Ehegatten und Kindern

Mitarbeit von Ehegatten und Kindern
Mit|arbeit von Ehegatten und Kindern,
 
die im Verhältnis der Ehepartner zueinander in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelnde Pflicht eines Ehegatten, im Beruf oder Erwerbsgeschäft des anderen Gatten mitzuarbeiten, soweit dies den Umständen nach üblich und zumutbar ist. Beide Ehegatten sind befugt, unabhängig voneinander erwerbstätig zu sein, haben hierbei jedoch auf die Belange des jeweils anderen Gatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen (§ 1356 BGB). Die Konkretisierung der Mitarbeit im Rahmen eines Gesellschafts- oder Arbeitsvertrages wird von der Rechtsprechung besonders der Finanz- und Arbeitsgerichte jedenfalls dann anerkannt, wenn ein entsprechender ernsthafter Wille vorhanden ist und durch objektive nachweisbare Umstände (u. a. angemessenes Gehalt) zum Ausdruck kommt. - Kinder sind, solange sie dem elterlichen Haushalt angehören, dort erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, ihren Kräften und ihrer Lebensstellung gemäß im Hauswesen und Geschäft der Eltern Dienste zu leisten (§ 1619 BGB).

Universal-Lexikon. 2012.

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