Mitarbeit von Ehegatten und Kindern
- Mitarbeit von Ehegatten und Kindern
Mit|arbeit von Ehegatten und Kindern,
die im
Verhältnis der
Ehepartner zueinander in der ehelichen
Lebensgemeinschaft wurzelnde
Pflicht eines Ehegatten, im Beruf oder Erwerbsgeschäft des anderen Gatten mitzuarbeiten, soweit dies den Umständen nach üblich und zumutbar ist. Beide Ehegatten sind befugt, unabhängig voneinander erwerbstätig zu sein, haben hierbei jedoch auf die Belange des jeweils anderen Gatten und der
Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen (§ 1356 BGB). Die Konkretisierung der Mitarbeit im Rahmen eines Gesellschafts- oder Arbeitsvertrages wird von der
Rechtsprechung besonders der Finanz- und Arbeitsgerichte jedenfalls dann anerkannt, wenn ein entsprechender ernsthafter Wille vorhanden ist und durch objektive nachweisbare Umstände (u. a. angemessenes Gehalt) zum
Ausdruck kommt. - Kinder sind, solange sie dem elterlichen
Haushalt angehören, dort erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, ihren Kräften und ihrer Lebensstellung gemäß im Hauswesen und Geschäft der Eltern Dienste zu
leisten (§ 1619 BGB).
Universal-Lexikon.
2012.
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